E-Zigaretten sind keine Arzneimittel !
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat eine weitreichende Entscheidung in Bezug auf den Vertrieb von sog. E-Zigaretten getroffen. Es stellte in seinem Urteil vom 17.09.2013 fest, dass nikotinhaltige Flüssigkeiten (sog. Liquids), die mithilfe von E-Zigaretten verdampft und inhaliert werden, keine Arzneimittel sind. Dementsprechend seien auch die E-Zigaretten selbst keine Medizinprodukte.
Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass nikotinhaltige Liquids keine Präsentationsarzneimittel seien, weil sie nicht als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bezeichnet oder empfohlen würden. Die Liquids seien aber auch kein Funktionsarzneimittel.
Für die Einstufung als Arzneimittel werden eine therapeutische Eignung und eine therapeutische Zweckbestimmung vorausgesetzt. Beides treffe auf die nikotinhaltigen Liquids nicht zu. Diese seien weder dazu geeignet noch dazu bestimmt, einen dauerhaften Rauchstopp zu erzielen. Davon gingen sowohl die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wie auch das Deutsche Krebsforschungszentrum und neueste wissenschaftliche Studien aus.
siehe auch: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.09.2013 - Az.: 13 A 2448/12, 13 A 2541/12 und 13 A 1100/12
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