Entziehung der Fahrerlaubnis - neues Punktesystem
Zum 1. Mai 2014 trat in Deutschland das neue Punktensystem in Kraft.
Die wichtigsten Änderungen sind
- die sog. Eintragungsgrenze wurde von 40,00 € auf 60,00 € erhöht;
- statt wie bisher bei 18 Punkten wird jetzt bereits bei 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen;
- Verlängerung der Tilgungsfrist bei neuen Verstößen entfällt;
- Pflichtseminare bei neuen Verstößen entfallen.
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
Die Eintragungsgrenze ist für Verkehrsverstöße, die ab dem 01. Mai 2014 begangen werden, von bislang 40,00 € auf 60,00 € aufgehoben worden.
Es werden nur solche Verstöße eingetragen, die sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken. Diese sind in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) abschließend genannt.
Bislang genügte es für eine Eintragung, dass eine Straftat „im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr“ begangen wurde. Nach dem neuen Recht muss es sich jedoch um eine Straftat handeln, die außerdem wegen der besonderen Schwere des Verstoßes in FeV aufgezählt ist.
Nach dem neuen System gibt es Straftaten, bei denen die rechtskräftige Verurteilung immer zu einer Eintragung führt:
- Fahren ohne Fahrerleubnis
- unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- Trunkenheit im Straßenverkehr
Andere in der FeV genannte Straftaten werden nur dann eingetragen, wenn ein Fahrverbot ausgesprochen wurde:
- Nötigung
- fahrlässige Körperverletzung
- fahrlässige Tötung
- unterlassene Hilfeleistung
- Vollrausch
- Kennzeichenmißbrauch
Punktensystem
Das neue Punktensystem ist in vier Stufen eingeteilt: Vormerkung (1-3 Punkte), Ermahnung (4-5 Punkte), Verwarnung (6-7 Punkte) und Entzug der Fahrerlaubnis (ab 8 Punkten).
Ab dem 1. Mai 2014 wird bei Ordnungswidrigkeiten 1 Punkt verhängt, bei groben Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot gibt es 2 Punkte und bei Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis werden sogar 3 Punkte eingetragen.
Alte Punkte, die vor dem 1. Mai 2014 eingetragen wurden, werden entsprechend in das neue System umgerechnet. Die Punkte für alte Verkehrsdelikte, die nach dem neuen System zu keinem Eintrag mehr geführt hätten, werden gelöscht.
Delikt |
Punkte bisher |
Punkte neu |
Überfahren einer roten Ampel |
3 |
2 |
0,8 Promille Alkohol |
4 |
2 |
Verkehrsgefährdung unter Alkohol |
7 |
2 |
Handybenutzung ohne Freisprechanlage |
1 |
1 |
Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h (innerorts) |
1 |
1 |
Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 bis 40 km/h (innerorts) |
3 |
2 |
Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h (außerorts) |
1 |
1 |
Geschwindigkeitsüberschreitung um 51 bis 60 km/h (außerorts) |
4 |
2 |
gefährliches Überholmanöver |
2 |
1 |
Missachtung einer Vorfahrt |
3 |
1 |
Tilgungsfristen
Nach dem neuen System verlängern sich die Tilgungsfristen. Bislang galt bei Ordnungs-widrigkeiten eine Tilgungsfrist von 2 Jahren und bei Straftaten von 5 bzw. 10 Jahren. Ab dem 1. Mai 2014 gelten Tilgungsfristen von 2,5; 5 und 10 Jahren. Allerdings wirkt sich ein neuer Eintrag nicht mehr tilgungshemmend für ältere Einträge aus. Das bedeutet, dass sich die Frist nicht mehr dadurch verlängert, dass eine weitere Tat begangen wird. Für Einträge vor dem 1. Mai 2014 gelten weiterhin die alten Tilgungsfristen.
Die Tilgungsfrist beginnt mit dem Datum der Rechtskraft und nicht mit dem Begehungsdatum (Tattag).
|
Punkte |
Tilgungsfrist |
Ordnungswidrigkeit |
1 Punkt |
2,5 Jahre |
grobe Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrtverbot |
2 Punkte |
5 Jahre |
Straftaten ohne Entzug der Fahrerlaubnis |
2 Punkte |
5 Jahre |
Straftaten mit Entzug der Fahrerlaubnis |
3 Punkte |
10 Jahre |
Punkteabbau
Konnten bisher durch die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar zwischen 2 und 4 Punkten abgebaut werden, so ist diese Möglichkeit ab dem 1. Mai 2014 erheblich eingeschränkt.
Lediglich Betroffene mit maximal 5 Punkten können durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar 1 Punkt abbauen. Dies ist allerdings nur einmal innerhalb von fünf Jahren möglich. Wer mehr als 5 Punkte hat, kann diese nicht mehr abbauen.
—————
Kontakt
Rechtsanwälte Lassonczyk & PerdeusBismarckstr. 30
59065 Hamm
Tel: 02381-4262060
Fax: 02381-4262028